Schutzkonzept

Unser Schutzkonzept

Ihr vertraut uns euer kostbarstes Gut,euer Kind,an. Wir sind uns der großen Verantwortung, die wir damit eingehen, zu jeder Zeit bewusst.

    An dieser Stelle geht es um mehr, als dass professionelle Fachkräfte sich liebevoll um die Erziehung und Bildung eures Kindes kümmern. Es geht darum, dass euer Kind den Kindergarten als einen sicheren Ort erlebt, an dem es sich ohne Angst vor Übergriffen frei entfalten kann.
    Dass Kinder durch „sexuellen Missbrauch“ gefährdet sind, ist kein Geheimnis und dass dies leider überwiegend im Nahbereich der Kinder geschieht, auch nicht. Seit einigen Jahren jedoch geraten dabei immer mehr auch Institutionen, wie beispielsweise Kindertagesstätten, ins Visier der Öffentlichkeit. Das Wissen darum ist erschreckend und belastend. Trotzdem sind wir dazu aufgerufen, uns diesem Problem zu stellen und entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln. Dazu gehören unter anderem, dass Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen müssen und gemeinsame Regeln vereinbart werden, die das Miteinander bestimmen und einen messbaren Rahmen schaffen. Nur dann ist es auch möglich, Regelverstöße wahrzunehmen, auf Abweichungen zu reagieren und dagegen vorzugehen.
    Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. hat eine Broschüre zu diesem Thema mit dem Titel „Kitas - ein sicherer Ort für Mädchen, Jungen und Fachkräfte“ herausgegeben, die ihr bei uns im Kindergarten erhalten könnt.

    Gerne sind wir bereit, mit euch über dieses Thema ins Gespräch zu kommen.

      Im Folgenden erhaltet ihr einen Überblick, wie wir bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vorgehen

      1. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter informiert die Leitungskraft der Einrichtung.
      2. Gemeinsam wird die Situation besprochen, analysiert und eine Einschätzung darüber vorgenommen, ob tatsächlich gewichtige Gründe für die Annahme einer Gefährdung vorliegen.
      3. Sollte sich der Verdacht einer Gefährdung erhärten, wird umgehend eine erfahrene Fachkraft zur weiteren Beratung und Beurteilung hinzugezogen. Die Risikoeinschätzung wird dokumentiert.
      4. Sollten die Beteiligten zu der Überzeugung kommen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wird ein schriftlicher Schutzplan entwickelt, mit Vorschlägen, welche erforderlichen Hilfen eingeleitet werden können, um die Gefährdung abzuwenden.
      5. Auf der Basis des Schutzplanes erfolgt das Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten zur Vereinbarung möglicher Hilfs- und Unterstützungsangebote. Diese sind schriftlich festzuhalten und den Sorgeberechtigten auszuhändigen.
      6. Die Leitung überprüft die verabredete Vorgehensweise und wirkt auf die Annahme von Hilfen hin.
      7. Der Träger und das Jugendamt sind unverzüglich zu informieren, wenn: 
        - Die Kindeswohlgefährdung durch das verabredete Vorgehen nicht abgewendet werden konnte.
        - Das Wohl des Kindes akut gefährdet ist und sich die Gefährdung nur durch sofortiges Handeln abwenden lässt.

      Es geht jedoch nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung durch Mitteilungen an das Jugendamt zu entledigen, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden.

      Das Gesetz sieht dies eindeutig nur für den Fall vor, dass eigene Bemühungen und Anstrengungen zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind.

      Achtung!

      Sollten Verdachtsmomente im Hinblick auf Kindeswohlgefährdung durch MitarbeiterInnen unserer Einrichtung aufkommen, spricht die Leitung unverzüglich mit der beschuldigten Person.
      Führt das Gespräch zu dem Ergebnis, dass möglicherweise „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, so werden unverzüglich weitere Maßnahmen eingeleitet  (wie die Hinzuziehung weiterer Kräfte nach §8a SGB VIII, Information des Jugendamtes, bis hin zur möglichen Suspendierung der betroffenen Person).

      Mögliche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sind den ErzieherInnen bekannt, deswegen wird auf folgendes besonders geachtet

      • auf das soziale Verhalten
      • auf ein auffällig sexualisiertes Verhalten
      • auf das körperliche Erscheinungsbild
      • auf die Kleidung des Kindes